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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1. Allgemeines

Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Lieferungen von MWE Mobilen Wägetechnik Ebinger GmbH, soweit nicht schriftlich andere Bedingungen vereinbart wurden. 

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind nach Maßgabe der §§ 305-310 des Bürgerlichen Gesetzbuches rechtsverbindlicher Bestandteil jeder Vereinbarung mit MWE Mobile Wägetechnik Ebinger GmbH betreffend den Vertrieb, Service und Kalibrierung von Waagen.

2. Angebot und Vertragsabschluß

Angebote sind hinsichtlich der Preise und Liefermöglichkeiten freibleibend. Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Ein Vertrag über die im Angebot spezifizierten, von den Vertragsparteien zu erbringenden Leistungen kommt erst zustande mit Zugang der rechtsverbindlich von MWE Mobile Wägetechnik Ebinger GmbH erstellten Auftragsbestätigung beim Kunden. Bei Zweifeln über den Inhalt, insbesondere über die Art und den Umfang des Auftrages ist einzig und allein der Inhalt dieser Auftragsbestätigung maßgebend.

Aufträge werden erst mit ihrer schriftlichen Bestätigung durch MWE Mobile Wägetechnik Ebinger GmbH, deren Inhalt für das Vertragsverhältnis und den Lieferumfang maßgebend ist, rechtsverbindlich. Nebenabsprachen und mündliche Erklärungen von Angestellten oder Vertretern bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.

Durch Erteilung eines Auftrages erkennt der Besteller diese Geschäftsbedingungen an. Abweichende Bedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit. Nebenabsprachen bedürfen zu Ihrer Rechtsgültigkeit der ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung durch Firma MWE Mobile Wägetechnik Ebinger GmbH.

Abbildungen, Aufzeichnungen, Gewichts- und Leistungsangaben in Angeboten und Angebotsunterlagen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

MWE Mobile Wägetechnik Ebinger GmbH behält sich das Eigentums- und Urheberrecht an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Organisationsvorschlägen sowie anderen Ausarbeitungen und Angebotsunterlagen vor; die Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen zurückzugeben, wenn der Auftrag von MWE Mobile Wägetechnik Ebinger GmbH nicht erteilt wird.

Kostenvoranschläge für Instandsetzungen und Einbauten werden gewissenhaft und möglichst genau aufgestellt, sie sind jedoch unverbindlich.

3. Preise

Alle Preise verstehen sich in EURO ohne Mehrwertsteuer. Sie gelten ab Lager Fichtenberg ausschließlich Verpackung und Versicherung. Bei Fakturierung wird die Mehrwertsteuer nach dem jeweilig gültigen Satz zusätzlich in Rechnung gestellt und ausgewiesen.

Soweit sich zwischen Auftragserteilung und Lieferung Preisfaktoren (z.B. Zoll, Mehrwertsteuer) durch behördliche Anordnung erhöhen, ist MWE Mobile Wägetechnik Ebinger GmbH berechtigt, bei Lieferung den entsprechend erhöhten Preis zu berechnen. Das gleiche gilt, wenn durch Wechselkursschwankungen, Preiserhöhungen der Vorlieferanten oder sonstige Faktoren, die Lohn- Material und andere Kosten von MWE Mobile Wägetechnik Ebinger GmbH beeinflussen, zwischen Auftragserteilung und Lieferung eine Preiserhöhung von mehr als 5 % eingetreten ist.

4. Lieferung und Versand

Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen. Sämtliche Lieferungen gehen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.

Mangels abweichender Vereinbarung werden alle Sendungen für Rechnung des Kunden versichert und im Schadensfall der Ansprüche aus der Versicherung an den Besteller abgetreten, sobald dieser die entsprechende Versicherungsprämie an MWE Mobile Wägetechnik Ebinger GmbH entrichtet hat.

Ist keine bestimmte Versandart vereinbart, so werden die Produkte auf dem günstigsten erscheinenden Weg verschickt, jedoch ohne Gewähr für sicherste, billigste und schnellste Beförderung.

Wird der Versand der Produkte auf Wunsch des Kunden um mehr als zwei Monate verzögert, so ist MWE Mobile Wägetechnik Ebinger GmbH berechtigt, nach Anzeige der Versandbereitschaft Lagergeld in Höhe von 1 % des Rechnungsbetrages pro angefangenen Monat zu berechnen. Das Lagergeld wird auf 10 % des Rechnungsbetrages begrenzt, es sei denn, dass seitens von MWE Mobile Wägetechnik Ebinger GmbH höhere Kosten nachgewiesen werden.

Als Zeitpunkt des Gefahrenübergangs gilt der Tag, an dem der Gegenstand das Lager von MWE Mobile Wägetechnik Ebinger GmbH verlässt.

5. Liefer- und Installationstermin, Abnahme

Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Auftragsannahme, sofern die technische Ausführung völlig geklärt ist und etwaige vom Besteller beizustellende Unterlagen zur Verfügung von MWE Mobile Wägetechnik Ebinger GmbH stehen. Bei nicht rechtzeitigem Eingang sämtlicher vom Besteller beizustellender Unterlagen oder der Nichteinhaltung etwaiger anderer Verpflichtungen des Bestellers verlängert sich die Lieferfrist angemessen; Liefertermine werden entsprechend verschoben. Es können Teillieferungen ausgeführt werden.

Wenn MWE Mobile Wägetechnik Ebinger GmbH an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen durch den Eintritt von unvorhersehbaren Umständen gehindert wird, die sie trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte- gleichviel – ob diese Umstände bei MWE Mobile Wägetechnik Ebinger GmbH selbst oder deren Zulieferanten eintreten so ist sie berechtigt, die Lieferfrist, auch wenn sie verbindlich vereinbart ist, angemessen zu verlängern. Dauert die Verzögerung länger als 3 Monate, so ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so wird MWE Mobile Wägetechnik Ebinger GmbH von der Lieferverpflichtung und allen damit zusammenhängenden sonstigen Verpflichtungen frei. MWE Mobile Wägetechnik Ebinger GmbH wird den Besteller unverzüglich über den Eintritt solcher Ereignisse unterrichten.

Befindet sich  MWE Mobile Wägetechnik Ebinger GmbH in Verzug, so kann der Besteller erst dann vom Vertrag zurücktreten, wenn eine vom ihm gesetzte angemessene Nachfrist fruchtlos verstrichen ist. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung bzw. aus dem Gesichtspunkt der Verletzung von Nebenpflichten sowie die Geltendmachung sonstiger Rechte im Zusammenhang mit Lieferverzögerungen stehen dem Besteller nicht zu, es sei denn, MWE Mobile Wägetechnik Ebinger GmbH hätte die Verzögerung durch grobes Verschulden verursacht. Die vorgenannten Bestimmungen gelten für den Fall entsprechend, daß ein vereinbarter Installationstermin von MWE Mobile Wägetechnik Ebinger GmbH nicht eingehalten werden kann.

Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand auf Wunsch MWE Mobile Wägetechnik Ebinger GmbH unverzüglich nach dessen Lieferung förmlich anzunehmen und diese Abnahme schriftlich zu bestätigen, sobald ihm dessen Funktionsfähigkeit mittels Funktionstestprogrammen von MWE Mobile Wägetechnik Ebinger GmbH unter Beweis gestellt worden ist.

6. Wechselseitige Verpflichtungen

MWE Mobile Wägetechnik Ebinger GmbH verpflichtet sich, die vertraglich übernommenen Leistungen nach bestem Wissen und Gewissen unter Beachtung des aktuellen Stands der Technik durchzuführen. 

Um es MWE Mobile Wägetechnik Ebinger GmbH zu ermöglichen, die vertraglich übernommenen Verpflichtungen ordnungsgemäß zu erfüllen, verpflichtet sich der Kunde, sämtliche Informationen und Dokumente rechtzeitig beizubringen und bei Kalibrierarbeiten in einer Betriebsstätte seines Unternehmens oder an einem anderen von ihm bestimmten Ort dafür zu sorgen, dass die nötige Infrastruktur (z.B. Gabelstapler für den Transport von Prüfmitteln) zur Verfügung steht.

Soweit der Kunde seinen übernommenen Verpflichtungen in angemessener Zeit nicht nachkommt, ruht die Verpflichtung von MWE Mobile Wägetechnik Ebinger GmbH zur Ablieferung der vereinbarten Leistung, bis eine einvernehmliche Lösung gefunden wird. Eventuell durch die Verzögerungen entstandene Zusatzkosten gehen vollumfänglich zu Lasten des Kunden. Der Anspruch auf Vergütung der vereinbarten Leistungen abzüglich eventuell ersparter Aufwendungen bleibt in vollem Umfang auch dann bestehen, wenn keine einvernehmliche Lösung gefunden wird und deshalb die Erfüllung der vereinbarten Leistung für MWE Mobile Wägetechnik Ebinger GmbH endgültig unmöglich wird. Im Falle der endgültigen Unmöglichkeit, die der Kunde zu vertreten hat, ist MWE Mobile Wägetechnik Ebinger GmbH alternativ berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, die erbrachten Leistungen zu ortsüblichen Preisen abzurechnen und zur Abgeltung des entgangenen Gewinns sowie der aufgrund der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses angefallenen Zusatzkosten einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 30 % des Auftragswertes des nicht erbrachten Leistungsumfangs geltend zu machen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass MWE Mobile Wägetechnik Ebinger GmbH kein Schaden oder nur ein niedrigerer Schaden als die Pauschale entstanden ist.

7. Gewährleistung

Beanstandungen wegen unvollständiger Lieferung oder äußerlich erkennbaren Mängel des Liefergegenstandes sind bis spätestens 8 Tage nach Empfang des Liefergegenstandes bei MWE Mobile Wägetechnik Ebinger GmbH schriftlich vorzubringen, solche wegen verborgener Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung. Die Gewährleistung richtet sich nach den folgenden Bestimmungen.

Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate und beginnt mit Gefahrübergang. MWE Mobile Wägetechnik Ebinger GmbH verpflichtet sich, während der Gewährleistungsfrist für mangelhafte Teile der Geräte nach eigener Wahl kostenlos Ersatz zu liefern oder sie instand zu setzen, sofern die Ursache auf mangelhafte Qualität des Gerätes oder auf mangelhafte Arbeit von Vertretern von MWE Mobile Wägetechnik Ebinger GmbH zurückzuführen ist. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf die dem normalen Verschleiß unterworfenen Teile. Für Fremderzeugnisse (Fremderzeugnisse sind Erzeugnisse, die nicht von MWE Mobile Wägetechnik Ebinger GmbH hergestellt sind) haftet Ebinger Waagenbau nicht. Sie tritt ihre Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferer der Fremderzeugnisse an den Besteller ab. Ein Anspruch des Bestellers auf Rückgängigmachung des Vertrages oder auf Herabsetzung des Kaufpreises besteht nicht, es sei denn, daß MWE Mobile Wägetechnik Ebinger GmbH trotz mehrfacher Versuche für die der Besteller ihr angemessene Zeit und Gelegenheit eingeräumt hat, nicht in der Lage ist, den Mangel zu beheben.

Auf Wunsch von MWE Mobile Wägetechnik Ebinger GmbH ist der Besteller nach erfolgter Mängelrüge verpflichtet, den Liefergegenstand auf seine Gefahr an MWE Mobile Wägetechnik Ebinger GmbH zurückzuschicken,

Gewährleistungsansprüche bestehen nicht, wenn Schäden oder Störungen an dem Liefergegenstand eintreten, die auf unsachgemäße Behandlung, übermäßige Beanspruchung, ungenügender Instandhaltung, anormalen Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Aufstellungsbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.

Sämtliche Gewährleistungsansprüche erlöschen, wenn Arbeiten an den Liefergegenständen ohne Genehmigung von MWE Mobile Wägetechnik Ebinger GmbH von dritter Seite vorgenommen werden oder sonstige Eingriffe Instandsetzungsarbeiten erfolgen, worunter auch die Änderung oder Unlesbarmachung der Fabriknummer fällt. Das gleiche gilt für Schäden, die auf unsachgemäßen Einbau oder Anschluss des Liefergegenstandes an andere Geräte durch den Besteller oder Dritte zurückzuführen sind.

Hinsichtlich der Geltendmachung von Schäden aufgrund fehlerhafter Installation von Liefergegenständen sowie von Mängeln, die bei der Ausführung dieser Arbeiten entstehen, regelt sich die Gewährleistungsfrist entsprechend. Die Gewährleistung von MWE Mobile Wägetechnik Ebinger GmbH beschränkt sich insoweit unter Ausschluss weiterer Ansprüche auf die unentgeltliche Beseitigung von solchen Mängeln am Liefergegenstand, die nachweislich auf ein Verschulden von MWE Mobile Wägetechnik Ebinger GmbH oder ihrer Beauftragten zurückzuführen sind. Die Gewährleistung setzt voraus, daß die auftretenden Mängel unverzüglich nach Entdeckung von dem Besteller schriftlich angezeigt werden. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Besteller ohne vorherige Genehmigung von MWE Mobile Wägetechnik Ebinger GmbH selbst Nachbesserungen vornimmt oder durch Dritte durchführen lässt.

8. Haftungsausschluß

Soweit nicht in Ziffer 5 Ansprüche im Zusammenhang mit Lieferverzögerungen oder in Ziffer 6 Gewährleistungsansprüche ausdrücklich anerkannt werden, wird die Geltendmachung irgendwelchen sonstigen Ansprüchen, z.b. Ersatz für mittelbaren oder unmittelbaren Schaden, gleich aus welchem Rechtsgrund sie hergeleitet werden, ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, MWE Mobile Wägetechnik Ebinger GmbH habe den Schaden durch grobes Verschulden verursacht.

9. Zahlung

Alle Rechnungen von MWE Mobile Wägetechnik Ebinger GmbH sind 10 Tage netto ohne Rechnungsabzug zu zahlen, sofern keine abweichenden Vereinbarungen bestehen. Der Besteller ist zur Aufrechnung und zur Geltendmachung von Zurückhaltungsrechten nur berechtigt, wenn die Gegenforderung von MWE Mobile Wägetechnik Ebinger GmbH ausdrücklich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist. Wenn nach vorheriger Vereinbarung Wechsel übernommen werden, so werden diese nur zahlungshalber angenommen. Diskont- und Wechselspesen zuzüglich Umsatzsteuer gehen nach Maßgabe der Privatbanksätze zu Lasten des Bestellers. Bei Überschreitung von Zahlungszielen ist MWE Mobile Wägetechnik Ebinger GmbH zur Berechnung von Verzugszinsen in Höhe von 4,2 % über dem Bundesbankdiskontsatz, bezogen auf den Rechnungsbetrag, berechtigt.

10. Eigentumsvorbehalt

Gelieferte Erzeugnisse bleiben Eigentum von MWE Mobile Wägetechnik Ebinger GmbH bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche (einschließlich sämtlicher Saldoansprüche aus Kontokorrent), die MWE Mobile Wägetechnik Ebinger GmbH jetzt oder zukünftig gegenüber dem Besteller zustehen Liefergegenstände dürfen, solange Eigentumsvorbehalt besteht, nur im ordentlichen Geschäftsgang veräußert oder verarbeitet und nicht verpfändet werden. Soweit durch die Verarbeitung des Eigentums an der Ware untergeht, überträgt der Besteller MWE Mobile Wägetechnik Ebinger GmbH schon jetzt zur Sicherung der Ansprüchen nach Ziffer 9 das Eigentum an dem durch die Verarbeitung entstandenen Gegenstand. Der Besteller ist verpflichtet, den durch die Verarbeitung entstehenden Gegenstand für MWE Mobile Wägetechnik Ebinger GmbH unentgeltlich zu verwahren. Der Besteller tritt MWE Mobile Wägetechnik Ebinger GmbH schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung und der Geschäftsbeziehung zu seinem Abnehmen im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung zustehender Forderung mit Nebenrechten bis zur Höhe von MWE Mobile Wägetechnik Ebinger GmbH gegenüber dem Kunden zustehenden Forderungen ab. Die abgetretenen Forderungen dienen zur Sicherung aller Ansprüche gemäß Ziffer 9. Das Recht zur Weiterveräußerung im ordentlichen Geschäftsgang erlischt im Falle einer Zahlungseinstellung des Bestellers. der Besteller ist zum Einzug, der an MWE Mobile Wägetechnik Ebinger GmbH abgetretenen Forderungen berechtigt und verpflichtet, solange MWE Mobile Wägetechnik Ebinger GmbH diese Ermächtigung nicht widerrufen hat. Die Einziehungsermächtigung erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt. Der Besteller hat auf Verlangen MWE Mobile Wägetechnik Ebinger GmbH unverzüglich schriftlich mitzuteilen an wen er Liefergegenstände veräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Veräußerung zustehen. Kommt der Besteller mit seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber MWE Mobile Wägetechnik Ebinger GmbH in Verzug oder verletzt er eine der sich aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt ergebenden Verpflichtungen, so wird die gesamte Restschuld sofort fällig. In diesem Falle ist MWE Mobile Wägetechnik Ebinger GmbH berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes zu verlangen und diesen beim Besteller abzuholen, ohne daß er deswegen zuvor vom Vertrag zurücktreten müßte. Der Besteller hat insoweit kein Recht zum Besitz. In der Zurücknahme des Liefer- Gegenstandes kann ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn MWE Mobile Wägetechnik Ebinger GmbH dies ausdrücklich schriftlich bestätigt. MWE Mobile Wägetechnik Ebinger GmbH ist in diesem Falle auch berechtigt, den Abnehmers des Bestellers die Abtretung der Forderungen des Bestellers an MWE Mobile Wägetechnik Ebinger GmbH mitzuteilen und die Forderungen einzuziehen. Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist MWE Mobile Wägetechnik Ebinger GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

Der Besteller ist verpflichtet alle Rechte von MWE Mobile Wägetechnik Ebinger GmbH aus den vorstehenden Sicherungsbedingungen auch jedem Dritten gegenüber geltend zu machen und zu wahren, insbesondere bei Pfändungsandrohungen auf das Eigentum von MWE Mobile Wägetechnik Ebinger GmbH hinzuweisen und MWE Mobile Wägetechnik Ebinger GmbH jede trotzdem erfolgte Pfändung oder sonstige Beeinträchtigung der Eigentumsrechte unverzüglich anzuzeigen.

MWE Mobile Wägetechnik Ebinger GmbH verpflichtet sich, das ihr zustehende Eigentum an den Waren und die ihr abgetretenen Forderungen nach eigener Wahl auf Verlangen des Bestellers auf diesen zu übertragen, soweit es sich dabei um Waren bzw. Forderungen aus vollbezahlten Lieferungen handelt und der Wert der Sicherungsgegenstände von MWE Mobile Wägetechnik Ebinger GmbH insgesamt zustehenden Forderungen um 20 % übersteigt. 

11. Vertraulichkeit und Datenschutz

1. MWE Mobile Wägetechnik Ebinger GmbH und der Kunde werden vertrauliche Informationen des jeweils anderen vertraulich behandeln und nur für den vorgesehenen Zweck verwenden. Vertrauliche Informationen sind sämtliche Informationen (gleichgültig ob schriftlich, mündlich, elektronisch, digital verkörpert oder in anderer Form), die von dem einen Vertragspartner an den anderen Vertragspartner für den vorgesehenen Zweck offenbart werden. Zu vertraulichen Informationen zählen insbesondere Geschäftsgeheimnisse, Erfindungen und als vertraulich gekennzeichnete Informationen. Nicht von der Geheimhaltung umfasst sind Informationen, die im Zeitpunkt der Offenlegung allgemein bekannt und zugänglich oder dem jeweils anderen zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits bekannt waren oder ihm von einem Dritten berechtigterweise zugänglich gemacht worden sind.

2. MWE Mobile Wägetechnik Ebinger GmbH und der Kunde stellen sicher, dass jeder Dritte, der im Rahmen des Vertrages mit der Leistungserbringung betraut ist, sei es als Arbeitnehmer, Subunternehmer oder in anderer Form, im gleichen Umfang wie die Vertragspartner selbst zur Vertraulichkeit und dem Schutz vertraulicher Informationen verpflichtet wird.

3. Der Kunde wird personenbezogene Daten, die ihm im Rahmen des Vertrages bekannt werden, stets unter Beachtung der jeweils geltenden Datenschutzbestimmungen (DS-GVO, Bundesdatenschutzgesetz u.a.) verarbeiten.

12. Erfüllung

Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen auch Wechselverbindlichkeiten sowie Gerichtsstand bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbare oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Schwäbisch Hall.

Sollten einzelne Bestimmungen ungültig sein, so bleiben diese Geschäftsbedingungen im übrigen gleichwohl gültig. In einem solchen Fall ist eine ungültige Bestimmung so umzudeuten, daß der mit dieser Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird.

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß der einheitlichen Kaufgesetze.

Der Lieferer ist auch berechtigt am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

01.06.2023

MWE Mobile Wägetechnik Ebinger GmbH

Obere Riedwiesen 21

74427 Fichtenberg